Häufige Fragen
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Gemäss Art. 36.1 des Reglements hat der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie/er:
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
b) zu mindestens 70% invalid ist oder
c) das 35. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat.
Erfüllen hinterbliebene Ehegatten keine dieser Voraussetzungen, so besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung von fünf Jahresrenten.
(Hinweis: Lebenspartner mit dem Zivilstand "eingetragene Partnerschaft" sind den Ehepartnern von Gesetzes wegen gleichgestellt)
Der von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn kumulativ:
a) die versicherte und die begünstigte Person unverheiratet sind und keine Ehehindernisse im Sinne von Art. 94 ff. ZGB bestehen und
b) der Lebenspartner beim Tod das 35. Altersjahr zurückgelegt und mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt hat; und
c) der Lebenspartner vom Versicherten vor seinem Tod nachweislich unterstützt oder wenn sie sich gegenseitig nachweislich in erheblichem Masse unterstützt haben oder der Lebenspartner für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss, das im gemeinsamen Haushalt lebt; und
d) der Lebenspartner nicht bereits eine Ehegattenrente aus einer Vorsorgeeinrichtung bezieht.
Die Erklärung muss zu Lebzeiten und vor dem Bezug einer Altersleistung eingereicht werden.
Sterben Altersrentenbezüger, die rentenberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner hinterlassen, so erhalten anspruchsberechtigten Personen eine lebenslange Hinterbliebenenrente in der Höhe von 70% der Altersrente.
Bitte beachten sie die Anspruchs- und Kürzungsregeln im Reglement unter Art. 36 und 37.
Grundsätzlich bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zur Pensionierung monatliche Sparbeiträge, die dem persönlichen Altersguthaben gutgeschrieben werden. Dieses Altersguthaben erhöht sich um die jährlich gutgeschriebene Verzinsung.
Zum Zeitpunkt der Pensionierung können Versicherte der PVS wählen, ob sie das Altersguthaben in Kapital- oder Rentenform beziehen möchten. Auch eine Kombination mit Rente und Teilkapitalbezug ist möglich. Die Altersrente berechnet sich, indem das Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung mit dem gültigen Umwandlungsfaktor (siehe Link) multipliziert wird.
Beispiel:
Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung im Alter 65: CHF 400'000
Umwandlungsfaktor: 4.96%
Jährliche Altersrente = CHF 400'000 x 4.96% = CHF 19'840.00
In erster Linie muss der Arbeitgeber über den Pensionierungswunsch informiert werden resp. im Falle der vorzeitigen Pensionierung formell die Kündigung ausgesprochen werden.
Parallel muss der Pensionskasse PVS mit besonderem Formular (bei der Geschäftsstelle der Kasse verfügbar) ebenfalls der Zeitpunkt der Pensionierung bekannt gegeben werden.
Möchte ein Versicherter von der Möglichkeit eines Kapitalbezugs resp. einer -abfindung Gebrauch machen (oder einer Mischung aus Rente und Kapitalbezug), muss er dies ebenfalls auf dem erwähnten Formular bekannt geben. Hierfür besteht eine Frist von mindestens drei Monaten vor der effektiven Pensionierung.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung (WEF) haben Versicherte, welche keine Rente beziehen, grundsätzlich die Möglichkeit, mit einem bestimmten Teil ihrer Vorsorgegelder ganzjährig selbstgenutztes Wohneigentum zu finanzieren.
Sollten Sie eine solche Möglichkeit in Betracht ziehen, finden Sie unter dem separaten Register Hypothek/WEF die entsprechenden weiterführenden Informationen und das Formular, welches Sie der Geschäftsstelle einzureichen haben.
Selbstverständlich kann Ihnen die Geschäftsstelle auch eine individuelle Offerte unterbreiten, welche aufzeigt, wie stark die voraussichtlichen Leistungen bedingt durch einen Vorbezug reduziert werden.
Nebst dem Vorbezug besteht auch die Möglichkeit, die Vorsorgegelder nur zu verpfänden, was den Vorteil hat, dass die voraussichtlichen Leistungen nicht aufgrund eines Vorbezugs geschmälert werden.
Unter freiwilligem Einkauf versteht man die Möglichkeit, dank zusätzlicher Einzahlungen auf freiwilliger Basis noch mehr in die eigene Vorsorge zu investieren und damit seine zukünftigen Leistungen zu verbessern. Daneben können diese freiwilligen Einkäufe im Rahmen der Steuerdeklaration vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, was zu erheblichen Einsparungen führen kann.
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes Einkaufspotenzial (oder eine Vorsorgelücke) besteht. Anhand Ihres jährlich zugestellten Versicherungsausweises können Sie feststellen, wie hoch ein allfälliges Potenzial ist ("maximale Einkaufssumme").
Für freiwillige Einkäufe bestehen nebst der Grundvoraussetzung des verfügbaren Einkaufspotenzial folgende weitere Restriktionen (nicht abschliessend):
- Nach einem freiwilligen Einkauf ist das gesamte Altersguthaben resp. Vorsorgekapital für drei Jahre gesperrt, d.h. es können keine Kapitalbezüge bei Pensionierung, Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder Barauszahlungen infolge endgültigem Verlassen der Schweiz erfolgen.
- Sollte bereits ein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigt worden sein, muss dieser zuerst an die PVS zurückbezahlt werden.
- Personen, welche aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört haben, können während den ersten fünf Jahren pro Jahr maximal 20% des versicherten Salärs einkaufen.